AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB)

der Firma Absaugwelt24 GmbH (nachfolgend ASW)

 

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Liefer- und Leistungsverträge zwischen dem Kunden und ASW. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von ASW nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind, sind unwirksam, auch wenn ASW ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn ASW in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellungen des Kunden vorbehaltlos ausführen sollte.
  2. Für die Vertragsbeziehungen zwischen ASW und dem Kunden gelten neben diesen AGB ausschließlich die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Bedingungen. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von ASW schriftlich bestätigt werden.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote von ASW sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass ASW diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ASW. Für den Inhalt des Vertrags gilt ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung durch ASW.
  2. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich ASW die ausschließlichen Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob ASW diese als vertraulich gekennzeichnet hat.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise von ASW gelten als Netto-Preise ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Zoll, Porto, Versicherungen und sonstige Spesen, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung zusätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen ASW und dem Kunden zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ASW über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  3. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist unabhängig von zuvor gewährten Zahlungsvereinbarungen die Gesamtforderung sofort fällig und mit Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. ASW ist berechtigt, in diesem Falle sofort vom Vertrag zurück zu treten und anstelle der Verzugszinsen Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
  4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und von ASW anerkannt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Mitarbeiter von ASW sind zum Inkasso nur berechtigt bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch ASW.

IV. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von ASW angegebene voraussichtliche Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Einzelheiten des Auftrags abgeklärt sind und der Kunde alle ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat.
  2. Sofern nicht ausdrücklich Lagerware von ASW veräußert wird, erfolgt die Angabe eines Liefertermins unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung an ASW. Der Kunden wird in einem Falle der verspäteten Selbstbelieferung unverzüglich über den Lieferverzug oder die Nichtlieferung unterrichtet.
  3. ASW ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist ASW berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
  5. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an ASW oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von ASW oder bei den Vorlieferanten von ASW. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnitts VI (Haftungsbeschränkungen) ausgeschlossen.

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

  1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. ASW wird sich stets bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Kunden.
  2. ASW nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert ASW die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  4. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird ASW die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

VI. Gewährleistung/Haftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Haftung von ASW ist ausdrücklich auf den Wert der gelieferten Waren begrenzt
  2. Bei berechtigten Mängelrügen, ist ASW - unter Ausschluss der sonstigen Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) – ausschließlich zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass ASW bereit ist, den Vertrag rückabzuwickeln oder aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat ASW eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von ASW durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. ASW trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren bei einer Lieferung von Neuprodukten ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden, es sei denn, ASW hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Im Fall des Kaufes von gebrauchten Maschinen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  4. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von ASW enthalten keine Zusicherungen, insbesondere Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von ASW zu verwendeten Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist ASW nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
  5. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosionen oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen die Verwendungen im Einschichtbetrieb zugrunde. Nutzungen im kontinuierlichen Dauerbetrieb sind ausdrücklich nicht von der Gewährleistung umfasst, es sei denn ASW hat zuvor schriftlich die Geeignetheit für den Dauerlastbetrieb zugesichert.
  6. Stellt der Kunde einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat ASW ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mängelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ASW unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Kunden das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und bei Berechtigung der Mängelrüge von ASW Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von ASW seitens des Kunden oder eines Dritten Eingriffe in den gelieferten Leistungsgegenstand sowie Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. ASW haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ASW, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
    Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von ASW, deren gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet ASW nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit ASW, deren gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem ASW bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet ASW auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf Fehler der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet ASW allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Die Haftung ist auf den Warenwert begrenzt.
  2. ASW haftet auch für Schäden, die ASW durch fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. ASW haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Die Haftung ist auf den Warenwert begrenzt.
  3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit für ASW wirksam die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von ASW.
  4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch ASW, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen oder wenn ASW oder deren gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn deren einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die ASW gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum von ASW. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat ASW - grundsätzlich nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist - das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt ASW die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet ASW die Vorbehaltsware, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. ASW ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös von ASW mit den vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ASW ab; ASW nimmt die Abtretung hiermit an. ASW ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ASW abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an ASW zu bewirken, als noch Forderungen von ASW gegen den Kunden bestehen.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für ASW vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, ASW nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt ASW das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, ASW nicht gehörenden Sachen erwirbt ASW Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und ASW sich einig, dass der Kunde ASW anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt ASW hiermit an. Das so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunden für ASW.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von ASW hinweisen und ASW unverzüglich benachrichtigen, damit ASW seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ASW die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  6. ASW ist verpflichtet, die ASW zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt ASW die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

IX. Abnahmeverzug/Rücktritt

  1. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, nicht reagiert oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch von ASW auf Vertragserfüllung bestehen. Nach freier Wahl ist ASW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz verlangen.
  2. Als pauschalierten Schadensersatz statt der Kaufpreiserfüllung bei Verzug des Kunden darf ASW 20 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Falle besonders hoher Schäden, wie zum Beispiel bei Sonderanfertigungen, bleibt es ASW vorbehalten, anstelle der Schadensersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
  3. ASW ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch von ASW in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen ASW und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen ASW und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz von ASW. ASW ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.
  2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ASW; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
  3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  4. ASW ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne der Datenschutzgrundverordnung zu bearbeiten und zu speichern und durch von ASW beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
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